AGB

1. Gel­tungs­be­reich
(1) Die­se Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen dem Über­set­zer und sei­nem Auf­trag­ge­ber, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich unab­ding­bar vor­ge­schrie­ben ist.
(2) All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers sind für den Über­set­zer nur ver­bind­lich, wenn er sie aus­drück­lich aner­kannt hat.

2. Umfang des Übersetzungsauftrags
Die Über­set­zung wird nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Berufs­aus­übung sorg­fäl­tig aus­ge­führt. Der Auf­trag­ge­ber erhält die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Aus­fer­ti­gung der Übersetzung.

3. Mit­wir­kungs- und Auf­klä­rungs­pflicht des Auftraggebers
(1) Der Auf­trag­ge­ber hat den Über­set­zer recht­zei­tig über gewünsch­te Aus­füh­rungs­for­men der Über­set­zung zu unter­rich­ten (Ver­wen­dungs­zweck, Lie­fe­rung auf Daten­trä­gern, Anzahl der Aus­fer­ti­gun­gen, Druck­rei­fe, äuße­re Form der Über­set­zung etc.). Ist die Über­set­zung für den Druck bestimmt, über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Über­set­zer recht­zei­tig vor Druck­le­gung einen Kor­rek­tur­ab­zug, sodass der Über­set­zer even­tu­el­le Feh­ler besei­ti­gen kann. Namen und Zah­len sind vom Auf­trag­ge­ber zu überprüfen.
(2) Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die zur Erstel­lung der Über­set­zung not­wen­dig sind, stellt der Auf­trag­ge­ber dem Über­set­zer bei Ertei­lung des Auf­trags zur Ver­fü­gung (Ter­mi­no­lo­gie des Auf­trag­ge­bers, Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Tabel­len, Abkür­zun­gen, inter­ne Begrif­fe etc.).
(3) Feh­ler und Ver­zö­ge­run­gen, die sich aus der man­geln­den oder ver­zö­ger­ten Lie­fe­rung von Infor­ma­ti­ons­ma­te­ri­al und Anwei­sun­gen erge­ben, gehen nicht zu Las­ten des Übersetzers.
(4) Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt die Haf­tung für die Rech­te an einem Text und stellt sicher, dass eine Über­set­zung ange­fer­tigt wer­den darf. Von ent­spre­chen­den Ansprü­chen Drit­ter stellt er den Über­set­zer frei.

4. Rech­te des Auf­trag­ge­bers bei Mängeln
(1) Der Über­set­zer behält sich das Recht auf Nach­er­fül­lung vor. Der Auf­trag­ge­ber hat zunächst nur Anspruch auf Besei­ti­gung der in der Über­set­zung mög­li­cher­wei­se ent­hal­te­nen Mängel.
(2) Der Anspruch auf Nach­er­fül­lung muss vom Auf­trag­ge­ber unter genau­er Anga­be des Man­gels gel­tend gemacht werden.
(3) Besei­tigt der Über­set­zer die gel­tend gemach­ten Män­gel nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist oder lehnt er die Män­gel­be­sei­ti­gung ab oder ist die Män­gel­be­sei­ti­gung als geschei­tert anzu­se­hen, so kann der Auf­trag­ge­ber nach Anhö­rung des Auf­trag­neh­mers auf des­sen Kos­ten die Män­gel durch einen ande­ren Über­set­zer besei­ti­gen las­sen oder wahl­wei­se die Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die Män­gel­be­sei­ti­gung gilt als geschei­tert, wenn auch nach meh­re­ren Nach­bes­se­rungs­ver­su­chen die Über­set­zung wei­ter­hin Män­gel aufweist.

5. Haf­tung
(1) Der Über­set­zer haf­tet bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz. Nicht als gro­be Fahr­läs­sig­keit ein­zu­stu­fen sind Schä­den, die durch Com­pu­ter­aus­fäl­le und Über­tra­gungs­stö­run­gen bei E‑Mail-Ver­sen­dung oder durch Viren ver­ur­sacht wor­den sind. Der Über­set­zer trifft durch Anti-Virus-Soft­ware hier­ge­gen Vor­keh­run­gen. Die Haf­tung bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gilt aus­schließ­lich im Fal­le der Ver­let­zung von Hauptpflichten.
(2) Der Anspruch des Auf­trag­ge­bers gegen den Über­set­zer auf Ersatz eines nach Nr. 5 (1) Satz 4 ver­ur­sach­ten Scha­dens wird auf 5.000 EUR begrenzt; im Ein­zel­fall ist die aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung eines höhe­ren Scha­dens­er­satz­an­spruchs möglich.
(3) Der Aus­schluss oder die Begren­zung der Haf­tung nach Nr. 5 (1) und (2) gilt nicht für Schä­den eines Ver­brau­chers aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit.
(4) Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen den Über­set­zer wegen Män­geln der Über­set­zung (§ 634a BGB) ver­jäh­ren, sofern nicht Arg­list vor­liegt, in einem Jahr seit der Abnah­me der Über­set­zung. (Hin­weis: Die­se Bestim­mung ist nur anwend­bar bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern, nicht jedoch auf Ver­trä­ge mit Verbrauchern)
(5) Die Haf­tung für Man­gel­fol­ge­schä­den ist ent­ge­gen § 634a BGB auf die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist beschränkt. Hier­von bleibt § 202 Abs. 1 BGB unberührt.

6. Berufs­ge­heim­nis
Der Über­set­zer ver­pflich­tet sich, Still­schwei­gen über alle Tat­sa­chen zu bewah­ren, die ihm im Zusam­men­hang mit einer Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber bekannt werden.

7. Mit­wir­kung Dritter
(1) Der Über­set­zer ist berech­tigt, zur Aus­füh­rung des Auf­trags Mit­ar­bei­ter oder fach­kun­di­ge Drit­te heranzuziehen.
(2) Bei Her­an­zie­hung von fach­kun­di­gen Drit­ten hat der Über­set­zer dafür zu sor­gen, dass sich die­se zur Ver­schwie­gen­heit ent­spre­chend Nr. 6. verpflichten.

8. Ver­gü­tung
(1) Die Rech­nun­gen des Über­set­zers sind fäl­lig und zahl­bar ohne Abzug inner­halb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
(2) Der Über­set­zer ist auf­grund des §19 UStG von der Umsatz­steu­er befreit.
(3) Der Über­set­zer hat neben dem ver­ein­bar­ten Hono­rar Anspruch auf die Erstat­tung der tat­säch­lich ange­fal­le­nen und mit dem Auf­trag­ge­ber abge­stimm­ten Auf­wen­dun­gen. In allen Fäl­len wird die Mehr­wert­steu­er, soweit gesetz­lich not­wen­dig, zusätz­lich berechnet.
(4) Der Über­set­zer kann bei umfang­rei­chen Über­set­zun­gen einen ange­mes­se­nen Vor­schuss ver­lan­gen. Der Über­set­zer kann mit dem Auf­trag­ge­ber vor­her schrift­lich ver­ein­ba­ren, dass die Über­ga­be sei­ner Arbeit von der vor­he­ri­gen Zah­lung sei­nes vol­len Hono­rars abhän­gig ist.
(5) Ist die Höhe des Hono­rars nicht ver­ein­bart, so ist eine nach Art und Schwie­rig­keit ange­mes­se­ne und übli­che Ver­gü­tung geschul­det. Die­se unter­schrei­tet die jeweils gel­ten­den Sät­ze des Jus­tiz­ver­gü­tungs- und ‑ent­schä­di­gungs­ge­set­zes (JVEG) nicht.

9. Eigen­tums­vor­be­halt und Urheberrecht
(1) Die Über­set­zung bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum des Über­set­zers. Bis dahin hat der Auf­trag­ge­ber kein Nutzungsrecht.
(2) Der Über­set­zer behält sich ein etwa ent­stan­de­nes Urhe­ber­recht vor.

10. Rück­tritts­recht
Soweit die Ertei­lung des Über­set­zungs­auf­trags dar­auf beruht, dass der Über­set­zer die Anfer­ti­gung von Über­set­zun­gen im Inter­net ange­bo­ten hat, ver­zich­tet der Auf­trag­ge­ber auf sein mög­li­cher­wei­se bestehen­des Wider­rufs­recht für den Fall, dass der Über­set­zer mit der Über­set­zungs­ar­beit begon­nen und den Auf­trag­ge­ber hier­von ver­stän­digt hat.

11. Anwend­ba­res Recht
(1) Für den Auf­trag und alle sich dar­aus erge­ben­den Ansprü­che gilt deut­sches Recht.
(2) Die Ver­trags­spra­che ist Deutsch.

12. Ver­wen­dung von Mar­ken und Namen zu Referenzzwecken
Sofern der Auf­trag­ge­ber nicht schrift­lich wider­spro­chen hat, darf der Über­set­zer den Namen sowie die Mar­ke (das Logo) des Auf­trag­ge­bers zum Zwe­cke der Nen­nung des Auf­trag­ge­bers als Refe­renz verwenden.

13. Sal­va­to­ri­sche Klausel
Die Wirk­sam­keit die­ser Auf­trags­be­din­gun­gen wird durch die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine gül­ti­ge zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis bzw. dem ange­streb­ten Zweck mög­lichst nahe kommt.

14. Ände­run­gen und Ergänzungen
Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser AGB sind nur gül­tig, wenn sie schrift­lich ver­ein­bart wor­den sind. Dies gilt auch für die Ände­rung des Schrift­form­erfor­der­nis­ses selbst.