AGB

1. Gel­tungs­bere­ich
(1) Diese Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für Verträge zwis­chen dem Über­set­zer und seinem Auf­tragge­ber, soweit nicht etwas anderes aus­drück­lich vere­in­bart oder geset­zlich unab­d­ing­bar vorgeschrieben ist.
(2) All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­tragge­bers sind für den Über­set­zer nur verbindlich, wenn er sie aus­drück­lich anerkan­nt hat.

2. Umfang des Über­set­zungsauf­trags
Die Über­set­zung wird nach den Grund­sätzen ord­nungs­gemäßer Beruf­sausübung sorgfältig aus­ge­führt. Der Auf­tragge­ber erhält die ver­traglich vere­in­barte Aus­fer­ti­gung der Über­set­zung.

3. Mitwirkungs- und Aufk­lärungspflicht des Auf­tragge­bers
(1) Der Auf­tragge­ber hat den Über­set­zer rechtzeit­ig über gewün­schte Aus­führungs­for­men der Über­set­zung zu unter­richt­en (Ver­wen­dungszweck, Liefer­ung auf Daten­trägern, Anzahl der Aus­fer­ti­gun­gen, Druck­reife, äußere Form der Über­set­zung etc.). Ist die Über­set­zung für den Druck bes­timmt, über­lässt der Auf­tragge­ber dem Über­set­zer rechtzeit­ig vor Druck­le­gung einen Kor­rek­turabzug, sodass der Über­set­zer eventuelle Fehler beseit­i­gen kann. Namen und Zahlen sind vom Auf­tragge­ber zu über­prüfen.
(2) Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die zur Erstel­lung der Über­set­zung notwendig sind, stellt der Auf­tragge­ber dem Über­set­zer bei Erteilung des Auf­trags zur Ver­fü­gung (Ter­mi­nolo­gie des Auf­tragge­bers, Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Tabellen, Abkürzun­gen, interne Begriffe etc.).
(3) Fehler und Verzögerun­gen, die sich aus der man­gel­nden oder verzögerten Liefer­ung von Infor­ma­tion­s­ma­te­r­i­al und Anweisun­gen ergeben, gehen nicht zu Las­ten des Über­set­zers.
(4) Der Auf­tragge­ber übern­immt die Haf­tung für die Rechte an einem Text und stellt sich­er, dass eine Über­set­zung ange­fer­tigt wer­den darf. Von entsprechen­den Ansprüchen Drit­ter stellt er den Über­set­zer frei.

4. Rechte des Auf­tragge­bers bei Män­geln
(1) Der Über­set­zer behält sich das Recht auf Nacher­fül­lung vor. Der Auf­tragge­ber hat zunächst nur Anspruch auf Besei­t­i­gung der in der Über­set­zung möglicher­weise enthal­te­nen Män­gel.
(2) Der Anspruch auf Nacher­fül­lung muss vom Auf­tragge­ber unter genauer Angabe des Man­gels gel­tend gemacht wer­den.
(3) Beseit­igt der Über­set­zer die gel­tend gemacht­en Män­gel nicht inner­halb ein­er angemesse­nen Frist oder lehnt er die Män­gelbe­sei­t­i­gung ab oder ist die Män­gelbe­sei­t­i­gung als gescheit­ert anzuse­hen, so kann der Auf­tragge­ber nach Anhörung des Auf­trag­nehmers auf dessen Kosten die Män­gel durch einen anderen Über­set­zer beseit­i­gen lassen oder wahlweise die Her­ab­set­zung der Vergü­tung ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­treten. Die Män­gelbe­sei­t­i­gung gilt als gescheit­ert, wenn auch nach mehreren Nachbesserungsver­suchen die Über­set­zung weit­er­hin Män­gel aufweist.

5. Haf­tung
(1) Der Über­set­zer haftet bei grober Fahrläs­sigkeit und Vor­satz. Nicht als grobe Fahrläs­sigkeit einzustufen sind Schä­den, die durch Com­put­er­aus­fälle und Über­tra­gungsstörun­gen bei E‑Mail-Versendung oder durch Viren verur­sacht wor­den sind. Der Über­set­zer trifft durch Anti-Virus-Soft­ware hierge­gen Vorkehrun­gen. Die Haf­tung bei leichter Fahrläs­sigkeit gilt auss­chließlich im Falle der Ver­let­zung von Hauptpflicht­en.
(2) Der Anspruch des Auf­tragge­bers gegen den Über­set­zer auf Ersatz eines nach Nr. 5 (1) Satz 4 verur­sacht­en Schadens wird auf 5.000 EUR begren­zt; im Einzelfall ist die aus­drück­liche Vere­in­barung eines höheren Schadenser­satzanspruchs möglich.
(3) Der Auss­chluss oder die Begren­zung der Haf­tung nach Nr. 5 (1) und (2) gilt nicht für Schä­den eines Ver­brauch­ers aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit.
(4) Ansprüche des Auf­tragge­bers gegen den Über­set­zer wegen Män­geln der Über­set­zung (§ 634a BGB) ver­jähren, sofern nicht Arglist vor­liegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Über­set­zung. (Hin­weis: Diese Bes­tim­mung ist nur anwend­bar bei Verträ­gen mit Unternehmern, nicht jedoch auf Verträge mit Ver­brauch­ern)
(5) Die Haf­tung für Man­gelfolgeschä­den ist ent­ge­gen § 634a BGB auf die geset­zliche Ver­jährungs­frist beschränkt. Hier­von bleibt § 202 Abs. 1 BGB unberührt.

6. Beruf­s­ge­heim­nis
Der Über­set­zer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tat­sachen zu bewahren, die ihm im Zusam­men­hang mit ein­er Tätigkeit für den Auf­tragge­ber bekan­nt wer­den.

7. Mitwirkung Drit­ter
(1) Der Über­set­zer ist berechtigt, zur Aus­führung des Auf­trags Mitar­beit­er oder fachkundi­ge Dritte her­anzuziehen.
(2) Bei Her­anziehung von fachkundi­gen Drit­ten hat der Über­set­zer dafür zu sor­gen, dass sich diese zur Ver­schwiegen­heit entsprechend Nr. 6. verpflicht­en.

8. Vergü­tung
(1) Die Rech­nun­gen des Über­set­zers sind fäl­lig und zahlbar ohne Abzug inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­da­tum.
(2) Der Über­set­zer ist auf­grund des §19 UStG von der Umsatzs­teuer befre­it.
(3) Der Über­set­zer hat neben dem vere­in­barten Hon­o­rar Anspruch auf die Erstat­tung der tat­säch­lich ange­fal­l­enen und mit dem Auf­tragge­ber abges­timmten Aufwen­dun­gen. In allen Fällen wird die Mehrw­ert­s­teuer, soweit geset­zlich notwendig, zusät­zlich berech­net.
(4) Der Über­set­zer kann bei umfan­gre­ichen Über­set­zun­gen einen angemesse­nen Vorschuss ver­lan­gen. Der Über­set­zer kann mit dem Auf­tragge­ber vorher schriftlich vere­in­baren, dass die Über­gabe sein­er Arbeit von der vorheri­gen Zahlung seines vollen Hon­o­rars abhängig ist.
(5) Ist die Höhe des Hon­o­rars nicht vere­in­bart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergü­tung geschuldet. Diese unter­schre­it­et die jew­eils gel­tenden Sätze des Jus­tizvergü­tungs- und ‑entschädi­gungs­ge­set­zes (JVEG) nicht.

9. Eigen­tumsvor­be­halt und Urhe­ber­recht
(1) Die Über­set­zung bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung Eigen­tum des Über­set­zers. Bis dahin hat der Auf­tragge­ber kein Nutzungsrecht.
(2) Der Über­set­zer behält sich ein etwa ent­standenes Urhe­ber­recht vor.

10. Rück­trittsrecht
Soweit die Erteilung des Über­set­zungsauf­trags darauf beruht, dass der Über­set­zer die Anfer­ti­gung von Über­set­zun­gen im Inter­net ange­boten hat, verzichtet der Auf­tragge­ber auf sein möglicher­weise beste­hen­des Wider­ruf­s­recht für den Fall, dass der Über­set­zer mit der Über­set­zungsar­beit begonnen und den Auf­tragge­ber hier­von ver­ständigt hat.

11. Anwend­bares Recht
(1) Für den Auf­trag und alle sich daraus ergeben­den Ansprüche gilt deutsches Recht.
(2) Die Ver­tragssprache ist Deutsch.

12. Ver­wen­dung von Marken und Namen zu Ref­erenzz­weck­en
Sofern der Auf­tragge­ber nicht schriftlich wider­sprochen hat, darf der Über­set­zer den Namen sowie die Marke (das Logo) des Auf­tragge­bers zum Zwecke der Nen­nung des Auf­tragge­bers als Ref­erenz ver­wen­den.

13. Sal­va­torische Klausel
Die Wirk­samkeit dieser Auf­trags­be­din­gun­gen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirk­samkeit einzel­ner Bes­tim­mungen nicht berührt. Die unwirk­same Bes­tim­mung ist durch eine gültige zu erset­zen, die dem wirtschaftlichen Ergeb­nis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

14. Änderun­gen und Ergänzun­gen
Änderun­gen und Ergänzun­gen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vere­in­bart wor­den sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schrift­former­forderniss­es selb­st.